Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma JM Mobility Solutions - Markenname Wassenberger Treppenlifte

Allgemeines:
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Reparatur- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Geschäftsverkehr zwischen der
Firma JM Mobility Solutions  GmbH – Markenname Wassenberger Treppenlifte (im Folgenden WTL genannt), sowie deren Kooperationspartner, siehe Punkt XI,1. (im Folgenden Kooperationspartner genannt) und dem Besteller/Auftraggeber/Kunden (im Folgenden Besteller genannt). Sie werden Vertragsbestandteil; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, es wird schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

I. Angebot- und Vertragsabschluss

1.
Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen z.B. Abbildungen, Zeichnungen u.a., sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die WTL Eigentums- bzw. Urheberrechte vor. Sie dürfen dritten Personen nur nach schriftlichem Einverständnis zugänglich gemacht werden.

3.
Der Vertrag kommt zustande nach Unterzeichnung des schriftlich erstellten Angebotes durch den Besteller und WTL, oder nach schriftlicher Auftragserteilung des Bestellers in Textform. Zwecks Bestätigung des Vertragsschlusses erhält der Kunde von der WTL eine Kopie des unterschriebenen Auftrages bzw. erfolgt die Annahme mit Lieferung der Ware.

4.
WTL und der Kooperationspartner können vom Vertrag zurücktreten, falls der Treppenlift unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben nicht so konstruiert werden kann, dass eine vertragsgemäße Nutzbarkeit zu erwarten ist.

II. Liefer- und Leistungsumfang
1.
WTL berät Treppenlift-Interessenten ausführlich telefonisch und vor Ort in allen Fragen rund um die technische Machbarkeit eines Treppenliftes, die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Modelle und erstellt detaillierte Angebote und schließt Verträge zum Kauf eines Treppenliftes mit dem Besteller. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich der unterschriebene Auftrag maßgebend.

2.
Montagepartner für die von WTL verkauften Lifte ist der oben genannte Kooperationspartner.
Der Kooperationspartner ist die verantwortlich für das Aufmaß der Treppe (es sei denn das Aufmaß wurde bereits von WTL durchgeführt), die Anlieferung, Montage, Einweisung,Gewährleistungsansprüche, Service, Reparaturen und Wartungen. Des Weiteren werden auch die Rechnungen vom Kooperationspartner gestellt und der Besteller zahlt wie im Vertrag ausgeführt, direkt an den Kooperationspartner.

3.
Teillieferungen sind zulässig.

4.
Etwaige für eine behördliche Genehmigung / Abnahme notwendige und technische Unterlagen werden vom Besteller auf eigene Kosten gestellt.Hierbei kann es sich z.B. um Baugenehmigungen bei Einbau in ein Mehrfamilienhaus handeln. Im Einfamilienhaus sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich.

5.
Erfordert die Inbetriebnahme des Treppenliftes nach öffentlichem Recht die Abnahme durch einen Sachverständigen, so wird der Besteller von einer Hilfsperson (Monteur) unterstützt.
Dem Besteller zumutbare Änderungen technischer Daten und der Schienenführung bleiben vorbehalten.

III. Vertragsfristen / Termine

1.
Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Fristablauf beginnt jedoch nicht vor Mitteilung etwa vom Besteller nach dem Vertrag beizubringender Angaben und Informationen und Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und Erteilung der vom Besteller zu erbringenden Genehmigungen, sowie Leistung einer vereinbarten Anzahlung.

2.
Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig, müssen – unbeschadet der sich hieraus für den Unternehmer im Übrigen ergebenden Rechte – neue Fristen für die Leistung des Unternehmers vereinbart werden.

3.
Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn sie durch Umstände bedingt sind, die die Firma WTL oder seinem Kooperationspartner nicht beeinflussen können. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse. Dies gilt auch, wenn diese Umstände, bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kooperationspartner haftet nur im Fall des von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs, sofern der Besteller seinen vertraglichen Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4.
Wird die Auslieferung der Anlage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so kann der Kooperationspartner die Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der Besteller dem Kooprationspartner nach Aufwand zu erstatten. Bei einer Einlagerung im Betrieb des Kooprationspartners sind je angefangener Monat der Einlagerung 0,5 % der Auftragssumme zu vergüten.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Es gelten die vereinbarten Preise für den im Vertrag angegebenen beschriebenen Leistungsumfang. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt.

2.
Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Beim Kauf von Treppenliften werden soweit nicht anders vereinbart 30 % des Kaufpreises sofort mit Vertragsabschluss fällig. Die weiteren 70% des Kaufpreises werden nach Fertigstellung fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.
Alle Zahlungen sind direkt an den Kooperationspartner der WTL zu leisten.

4.
Umfasst der Auftrag mehrere Anlagen, so beziehen sich die einzelnen Raten auf jede einzelne Anlage. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – für die Zeit des Verzugs Mahngebühren in angemessener Höhe berechnet.

5.
Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist unzulässig.

6.
Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn an der Anlage noch Nacharbeiten zu leisten sind, gleich ob die Nacharbeiten zu den Gewährleistungspflichten des Unternehmers gehören oder nicht.

V. Übergabe, Abnahme und Gefahrenübergang
1.
Die Abnahme der Anlage erfolgt nach geleistetem Einbau. Wird vom Besteller keine Abnahme verlangt, so gilt die Anlage als abgenommen.

2.
Die Abnahme kann vom Besteller wegen Beanstandung, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt, nicht verweigert werden. Mit dem Einbau geht die Gefahr auf den Besteller über. Wird für die Beschädigung der Anlage von dritter Seite Ersatz
geleistet, z.B. Versicherungsleistungen, so steht die Ersatzleistung demjenigen zu, der die Gefahr zum Zeitpunkt der Beschädigung der Anlage getragen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt / Sicherheit
1.

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Kooperationspartners bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehender Forderungen. Bis dahin hat der Besteller unmittelbar nach Gefahrenübergang den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden zu versichern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2.
Der Kooperationspartner ist zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Besteller mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen des Bestellers oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen.

3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen sofort auf die Eigentumsrechte des Kooperationspartners hinzuweisen, diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.

VII. Gewährleistung / Haftung
1.
Der Kooperationspartner leistet dafür Gewähr, dass Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder Tauglichkeit der Ware erheblich mindern. Bei Koordinierungsmaßnahmen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf vom Kooperationspartner gelieferte Neuteile. Vom Kooperationspartner herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche vom Kooperationspartner schriftlich bestätigt worden.

2.
Sollte dem Kooperationspartner ein vom Besteller schriftlich und unverzüglich mitgeteilter und nachweisbarer Gewährleistungsfall vorliegen, erfolgt nach Wahl Des Kooperationspartners binnen angemessener Frist eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Kooperationspartners. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt der Kooperationspartner nur die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der mangelhafte Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Für die Ersatzlieferung oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht länger als nach Ablauf der Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand.

3.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuanlagen insgesamt 24 Monate und beginnt nach Gefahrenübergang. Auf gebrauchte oder regenerierte Artikel beträgt die Gewährleistung, soweit nicht anderweitig vereinbart 12 Monate.

4.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, soweit sich um einen solchen natürlichen Verschleiß handelt, sowie die durch die Benutzung der Anlage entstehende Beeinträchtigung der Lackierung. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Kooperationspartners berechnet.

5.
Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Kooperationspartner nur verpflichtet, soweit
(a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kooperationspartners beruht; oder
(b) der Schaden auf das Fehlen einer vom Kooperationspartner zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.

6.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

VIII. Widerrufsrecht
1.
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert in unserer Widerrufbelehrung.

IX. vorzeitige Vertragsauflösung
1.
Steht dem Besteller ein Widerrufsrecht, gleich aus welchem Grunde, nicht zu, dann kann der Besteller bis Montagebeginn den Vertrag kündigen, wenn Gründe in der Person des Nutzers den Gebrauch des Treppenliftes unmöglich machen. Das Kündigungsrecht ist vererblich. Die Kündigung wird mit Ausgleich der dem Kooperationspartner zustehenden Teilvergütung (§ 649 BGB) wirksam. Diese kann ohne Nachweis pauschaliert werden und beträgt vor Produktionsbeginn 30% des Kaufpreises, danach 70%. Dem Besteller bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden, Aufwand bzw. eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Beansprucht der Besteller Übereignung der Transportschiene, werden Anzahlungen zuletzt auf die mit deren Herstellungen verbundenen Kosten verrechnet.

X. Gerichtsstand / Rechtswahl
1.

Bei allen sich aus den Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung des ausführenden Unternehmers (Kooperationspartner) zuständig ist. Der Unternehmer (Kooperationspartner) ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Kooperationspartner und Montagepartner
1.
Der Kooperationspartner & Montagepartner der JM Mobility Solutions – Markenname Wassenberger Treppenlifte für Ihren Vertrag wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres persönlichen Vertrags benannt.

XII. Schlussbestimmungen
1.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorbezeichneten Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. In einem derartigen Fall ist die unwirksame Bedingung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann.

Stand 12-2025